Art. 251, 253 StGB – Die Unterzeichnung einer wahrheitswidrigen öffentlichen Urkunde durch die Gründer ist nicht selbständig als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB strafbar, sondern wird vom Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB konsumiert.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Im Berufungsverfahren nicht angefochten und demnach bereits rechtskräftig ist das vorinstanzliche Urteil in folgenden Punkten:
– (...)
– Schuldspruch wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der
– Gründung der Y. AG (Anklageziffer I.6.3.); Gründung der X. AG (Anklageziffer I.6.4).
– (...) (...)
E. 3 Im Berufungsverfahren ebenfalls nicht angefochten ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit der Gründung der Y. AG (Anklageziffer I.6.3.) und der Gründung der X. AG (Anklage- ziffer I.6.4). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person ausnahmsweise auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um – wie vorliegend – gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Zu beachten ist Folgendes: In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft erblickte die Vorinstanz den Tat- bestand der mehrfachen Urkundenfälschung darin, dass der Beschuldigte bei der Gründung der Y. AG und der X. AG jeweils die Gründungsurkunde unterzeichnete und damit wahrheitswidrig bestätigte, dass das Aktienkapital den Gesellschaften zur freien Verfügung stehe (OG GD 1 S. 63 f. E. 2. - 2.2.1). Die Vorinstanz liess dabei ausser Acht, dass der Beschluss zur Gründung einer Aktiengesellschaft der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 629 Abs. 1 OR) und die Unterzeichnung der Gründungsurkunde durch die Gründer einen Bestandteil der öffentlichen Beurkun- dung bildet (§ 16 Abs. 1 des kantonalen Beurkundungsgesetzes; BGS 223.1). Daher wird der Tatbestand der Urkundenfälschung vom Tatbestand der Erschleichung ei- ner falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB mitumfasst (vgl. Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl. 2011, § 39 S. 176; Trech- sel/Erni, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N.
E. 6 zu Art. 253 StGB mit Hinweisen; ZR 47 [1948] Nr. 104). Die Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung hinsichtlich der Gründungs- urkunden der Y. AG und der X. AG ist demzufolge aufzuheben. Ein Freispruch hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn in Abweichung der rechtlichen Würdigung in der An- klageschrift bzw. im erstinstanzlichen Urteil wegen unechter Idealkonkurrenz nicht auf mehrfache Urkundenfälschung zu erkennen ist (vgl. Urteil 6B_980/2014 des Bundesgerichts vom 2. April 2015 E. 1.5). Obergericht, Strafabteilung, 28. Mai 2015 295
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A Gerichtspraxis mit besonderer Mühe möglich war. Darüber hinaus kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem eigentlichen Lügengebäude ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte auch im Rahmen der Begutachtung durch Dr.med. G.E. seine Stra- tegie fortsetzte, mit falschen bzw. völlig übertriebenen Angaben zu seinem psychi- schen Gesundheitszustand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorzuspiegeln, um so in den Genuss einer ganzen IV-Rente zu kommen. Der Einwand des Beschuldig- ten, nicht arglistig gehandelt zu haben, ist demzufolge unbegründet.
6. Da es zu keiner Auszahlung einer IV-Rente kam, blieb es beim (vollendeten) Ver- such im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte handelte mit Bezug auf alle objektiven Merkmale des Betrugs und auf den diese verbindenden Kausalzu- sammenhang vorsätzlich. Wenn er gegenüber Dr.med. U.G. und der IV-Stelle Zug seine Aktivitäten nicht offenlegte und seine Beschwerden simulationsnah überhöh- te, kann er das nur deswegen getan haben, weil er für sich eine ganze Rente wollte, auf die er keinen Anspruch hatte; mit anderen Worten beabsichtigte er, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der subjektive Tatbestand des Betrugs ist damit erfüllt. (...)
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat. (...). Obergericht, Strafabteilung, 23. April 2015
3. Urkundenfälschung 3.1 Art. 251, 253 StGB Regeste: Art. 251, 253 StGB – Die Unterzeichnung einer wahrheitswidrigen öffentlichen Urkunde durch die Gründer ist nicht selbständig als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB strafbar, sondern wird vom Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB konsumiert. Aus den Erwägungen: I. Teilrechtskraft / Umfang der Überprüfung (...) 294
IV. Strafrecht
2. Im Berufungsverfahren nicht angefochten und demnach bereits rechtskräftig ist das vorinstanzliche Urteil in folgenden Punkten:
– (...)
– Schuldspruch wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der
– Gründung der Y. AG (Anklageziffer I.6.3.); Gründung der X. AG (Anklageziffer I.6.4).
– (...) (...)
3. Im Berufungsverfahren ebenfalls nicht angefochten ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit der Gründung der Y. AG (Anklageziffer I.6.3.) und der Gründung der X. AG (Anklage- ziffer I.6.4). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person ausnahmsweise auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um – wie vorliegend – gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Zu beachten ist Folgendes: In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft erblickte die Vorinstanz den Tat- bestand der mehrfachen Urkundenfälschung darin, dass der Beschuldigte bei der Gründung der Y. AG und der X. AG jeweils die Gründungsurkunde unterzeichnete und damit wahrheitswidrig bestätigte, dass das Aktienkapital den Gesellschaften zur freien Verfügung stehe (OG GD 1 S. 63 f. E. 2. - 2.2.1). Die Vorinstanz liess dabei ausser Acht, dass der Beschluss zur Gründung einer Aktiengesellschaft der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 629 Abs. 1 OR) und die Unterzeichnung der Gründungsurkunde durch die Gründer einen Bestandteil der öffentlichen Beurkun- dung bildet (§ 16 Abs. 1 des kantonalen Beurkundungsgesetzes; BGS 223.1). Daher wird der Tatbestand der Urkundenfälschung vom Tatbestand der Erschleichung ei- ner falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB mitumfasst (vgl. Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl. 2011, § 39 S. 176; Trech- sel/Erni, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 253 StGB mit Hinweisen; ZR 47 [1948] Nr. 104). Die Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung hinsichtlich der Gründungs- urkunden der Y. AG und der X. AG ist demzufolge aufzuheben. Ein Freispruch hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn in Abweichung der rechtlichen Würdigung in der An- klageschrift bzw. im erstinstanzlichen Urteil wegen unechter Idealkonkurrenz nicht auf mehrfache Urkundenfälschung zu erkennen ist (vgl. Urteil 6B_980/2014 des Bundesgerichts vom 2. April 2015 E. 1.5). Obergericht, Strafabteilung, 28. Mai 2015 295